Erstattungsfähigkeit einer Avalprovision im Kostenfestsetzungsverfahren
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 3 KO 7/03
DRsp Nr. 2007/6218
Erstattungsfähigkeit einer Avalprovision im Kostenfestsetzungsverfahren
1. Bei der Avalprovision handelt es sich um i. S. d. § 139 Abs. 1FGO erstattungsfähige Kosten, die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zur Vermeidung der Vollziehung eines Haftungsbescheides entstanden sind (entgegen BFH, Beschlüsse v. 8.2.1972, VII B 170/69, BStBl 1972 II S. 429 und v. 19.4.1992, VII B 123/70, BStBl 1972 II S. 573; Anschluss an BGH, Beschluss v. 17.1.2006 VI ZB 46/05, NJW-RR 2006, 1001).2. Die Kostenfreiheit des behödlichen AdV-Verfahrens bezieht sich nur auf Aufwendungen, die entweder vom Antragsteller getätigt werden, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, oder die als Gebühren oder Auslagen an die Duchführung oder den Abschluss dieses Verfahrens anknüpfen. Die Kosten einer Sicherheitsleistung fallen nicht darunter, da diese erst im Anschluss an die behörliche Entscheidung entstehen.3. Die Erstattung von Avalprovisionen ist nicht von den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (Verschulden des Amtswalters) abhängig.4. Der Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet keine Rechtskraft bezüglich aller zu einem bestimmten Verfahren angefallenen Kosten, sondern nur bezüglich solcher Aufwendungen, die vom Antragsteller dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegt wurden.