OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2019
25 W 99/19
Normen:
ZPO § 751 Abs. 2; ZPO § 720a;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 19.02.2019

Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für eine Vertretung in einem ZwangsvollstreckungsverfahrenNotwendigkeit von VollstreckungsmaßnahmenZahlungsaufforderung ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 25 W 99/19

DRsp Nr. 2019/11252

Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für eine Vertretung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren Notwendigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen Zahlungsaufforderung ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung

Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, darf eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung, die sich nicht erkennbar auf die Ankündigung nur einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO beschränkt, nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19.02.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 272,27 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 751 Abs. 2; ZPO § 720a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für die Vertretung des Klägers durch seine Prozessbevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren.