Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19.02.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 272,27 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für die Vertretung des Klägers durch seine Prozessbevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren.
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