Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 16.05.2019, Az. Sp
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer von der Beklagten begehrten 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 RVG -VV.
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