OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.07.2019
8 W 219/19
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 ;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 182/18

Erstattungsfähigkeit einer TerminsgebührAllgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen EinigungFörderung der außergerichtlichen Streitbeilegung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 8 W 219/19

DRsp Nr. 2019/12765

Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr Allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung

1. Eine Terminsgebühr wird nicht schon durch ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung ausgelöst.2. Mit der Anerkennung einer Terminsgebühr soll die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden, also das Bemühen des Rechtsanwalts um Auflösung der inhaltlichen Auseinandersetzung der beteiligten Prozessparteien. 3. Eine Besprechung über den Ort der Austragung der unverändert bleibenden Auseinandersetzung oder über die Frage nach der Zuständigkeit von Gericht bzw. Schiedsgericht genügt nicht, eine Terminsgebühr auszulösen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 16.05.2019, Az. Sp 11 O 182/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer von der Beklagten begehrten 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 RVG -VV.