1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. Juni 2012, Az.:
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Bl. 97 d. A.) gegen den ihm eine Reisekostenentschädigung versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. Juni 2012 (Bl. 93, 94 d. A.), welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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