VGH Bayern - Beschluss vom 09.08.2022
7 C 22.928
Normen:
RVG -VV Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 971
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen RN 3 M 22.918

Erstattungsfähigkeit und Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 7 C 22.928

DRsp Nr. 2022/13080

Erstattungsfähigkeit und Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr

Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid genügt es für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht, dass von irgendeinem Beteiligten Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann. Vielmehr hat nur der Rechtsanwalt, der im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können, einen derartigen Vergütungsanspruch.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr.