FG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2022
11 Ko 1819/22 KF
Normen:
FGO § 139 Abs. 1;

Erstattungsfähigkeit von den Erinnerungsführern in Rechnung gestellter Umsatzsteuer durch den Prozessbevollmächtigten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 11 Ko 1819/22 KF

DRsp Nr. 2022/15516

Erstattungsfähigkeit von den Erinnerungsführern in Rechnung gestellter Umsatzsteuer durch den Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Erinnerungsführern auferlegt.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der den Erinnerungsführern von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.

Die Erinnerungsführer waren Kläger in dem Verfahren 11 K 2131/19 E, AO, das die Einkommensteuerbescheide sowie die Zinsfestsetzungsbescheide zur Einkommensteuer der Jahre 2014 bis 2016 (Streitjahre) zum Gegenstand hatte. Der Erinnerungsführer betrieb in den Streitjahren einen Imbiss, erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte und war in diesem Rahmen vorsteuerabzugsberechtigt. Seine Ehefrau, die Erinnerungsführerin, arbeitete im Imbiss mit und erzielte keine eigenen Einkünfte. Beide wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In dem Klageverfahren stritten sie um die Frage, ob der Erinnerungsgegner eine Hinzuschätzung von Erlösen wegen Buchführungsmängeln bei den gewerblichen Einkünften des Erinnerungsführers vornehmen durfte und wenn ja, in welcher Höhe.