Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Erinnerungsführern auferlegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der den Erinnerungsführern von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.
Die Erinnerungsführer waren Kläger in dem Verfahren 11 K 2131/19 E, AO, das die Einkommensteuerbescheide sowie die Zinsfestsetzungsbescheide zur Einkommensteuer der Jahre 2014 bis 2016 (Streitjahre) zum Gegenstand hatte. Der Erinnerungsführer betrieb in den Streitjahren einen Imbiss, erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte und war in diesem Rahmen vorsteuerabzugsberechtigt. Seine Ehefrau, die Erinnerungsführerin, arbeitete im Imbiss mit und erzielte keine eigenen Einkünfte. Beide wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In dem Klageverfahren stritten sie um die Frage, ob der Erinnerungsgegner eine Hinzuschätzung von Erlösen wegen Buchführungsmängeln bei den gewerblichen Einkünften des Erinnerungsführers vornehmen durfte und wenn ja, in welcher Höhe.