VGH Bayern - Beschluss vom 18.02.2020
5 M 19.2487
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);

Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bei Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.R.d. Kostenfestsetzung (hier: Kopierkosten)

VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 5 M 19.2487

DRsp Nr. 2020/5127

Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bei Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.R.d. Kostenfestsetzung (hier: Kopierkosten)

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Kopierkosten des Rechtsanwalts des Antragstellers in Höhe von 77,35 Euro als erstattungsfähig anerkannt hat.

Im zugrundeliegenden Normenkontrollverfahren hatten die Beteiligten nach Ankündigung der Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 stellte der Senat das Verfahren ein; die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. Auf entsprechenden Antrag setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1.125,44 Euro fest; in diesem Betrag war u.a. eine Dokumentenpauschale für Kopien aus Behördenakten (Ablichtungen von 399 Seiten) in Höhe von 77,35 Euro enthalten.