OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.07.2010
I-24 W 47/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/06

Erstattungsfähigkeit von Steuerberatungskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen I-24 W 47/10

DRsp Nr. 2010/22481

Erstattungsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten kann eine Partei nur dann als notwendige Prozesskosten erstattet verlangen, wenn sie zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten der Hilfe eines Steuerberaters bedarf.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspflegerin - vom 6. Oktober 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 17. November 2008 (I-24 U 39/08) und auf Grund des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Januar 2008 sind von der Beklagten 1.446,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2009 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Beschwerdewert: 7.892,20 EUR (davon Beschwerde 6.044,20 und Anschlussbeschwerde 1.748,00)

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Demgegenüber ist die Anschlussbeschwerde der Klägerin unbegründet.

I.