BSG - Urteil vom 30.03.2023
B 2 U 1/21 R
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1; SGB V § 27; SGB V § 44; SGB I § 11 S. 1; SGB V § 11 Abs. 5 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611a; EntgFG § 5 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;
Fundstellen:
DB 2023, 2952
NZS 2023, 934
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 194/18
SG Potsdam, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 9/17

Erstattungspflicht von Behandlungskosten und Krankengeld zwischen Krankenkasse und BerufsgenossenschaftUnfall auf dem Weg zum Postbriefkasten zum Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als WegeunfallVoraussetzungen für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit bezüglich der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen B 2 U 1/21 R

DRsp Nr. 2023/9504

Erstattungspflicht von Behandlungskosten und Krankengeld zwischen Krankenkasse und Berufsgenossenschaft Unfall auf dem Weg zum Postbriefkasten zum Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Wegeunfall Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit bezüglich der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Beschäftigte können bei Verrichtungen zum Zwecke der postalischen Übersendung der für den Unternehmer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. 2. Pauschale Leistungsablehnungen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger entfalten in der Regel keine Bindungswirkung im Sozialleistungsverhältnis. 3. Ein Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse die gegenüber Versicherten ergangene bestandskräftige Ablehnung jedenfalls nicht entgegenhalten, wenn diese offensichtlich fehlerhaft ist.

Die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post übersenden möchte und auf dem Weg zum Postbriefkarten verunfallt, liegt ein Wegeunfall vor, für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.