SG Nürnberg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1064/14
Erstattungspflicht zwischen Trägern von Rehabilitationsleistungen für soziale RehabilitationsleistungenZuständigkeitsklärung auch zwischen den örtlich und sachlich zuständigen Trägern des gleichen VersicherungszweigesAnwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X
LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 518/16
DRsp Nr. 2017/8580
Erstattungspflicht zwischen Trägern von Rehabilitationsleistungen für soziale RehabilitationsleistungenZuständigkeitsklärung auch zwischen den örtlich und sachlich zuständigen Trägern des gleichen VersicherungszweigesAnwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111SGB X
1. § 14 Abs. 1SGB IX gilt nicht nur zwischen Reha-Trägern unterschiedlicher Sozialversicherungszweige, sondern auch zwischen den örtlich und sachlich zuständigen Trägern des gleichen Versicherungszweiges.2. Die Ausschlussfrist des § 111SGB X gilt grundsätzlich auch für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX.
1. Die Ausschlussfrist des § 111SGB X gilt grundsätzlich auch für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Zwar handelt es sich bei der Zuständigkeitsregelung des § 14SGB IX um eine besondere Norm zur Verfahrensbeschleunigung bei der Gewährung von Rehabilitationsleistungen, die einen besonderen Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Leistungsträger vorsieht, an den der Reha-Antrag weitergeleitet wurde.2. Aufgrund dieser Weiterleitung ist er umfassend zur Leistungserbringung quasi formell zuständig, ohne dass er materiell-rechtlich hierzu verpflichtet wäre.
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