FG Köln - Urteil vom 18.09.2003
2 K 7435/00
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 50 Abs. 5 S. 1 ; EStG § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 3 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 258

Erstattungsverfahren: Zum unmittelbaren Zusammenhang von Betriebsausgaben mit inländischen Betriebseinnahmen

FG Köln, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 7435/00

DRsp Nr. 2003/14884

Erstattungsverfahren: Zum unmittelbaren Zusammenhang von Betriebsausgaben mit inländischen Betriebseinnahmen

Dass Erfordernis des § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG, wonach die Betriebsausgaben in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den inländischen Einkünften stehen müssen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EGV).

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 50 Abs. 5 S. 1 ; EStG § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 3 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte eine Erstattung von Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG vornehmen muss.

Die Klägerin nahm im Jahr 0000 an einer in Deutschland, Irland und Großbritannien durchgeführten Tournee der A B C mit Darbietungen und Lektionen aus dem Pferde-Dressursport teil. Aufführungen in Deutschland fanden in 11 Städten statt.

Mit Antrag vom 10. 12.1997 begehrte die Klägerin die Erstattung von 71.758 DM Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG zuzüglich 5.381 DM Solidaritätszuschlag. Schuldner der Vergütungen war Herr D.K..