FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2002
7 K 5543/99 AO
Normen:
AO § 233a Abs. 3 Satz 3 ; AO § 233a Abs. 5 Satz 2 ; AO § 233a Abs. 5 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1346

Erstattungszinsen; Aufhebung der Vollziehung; Unterschiedsbetrag; Erstattungsbetrag - Verzinsungsanspruch nach § 233a AO für im Wege der Aufhebung der Vollziehung erstatteten Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 7 K 5543/99 AO

DRsp Nr. 2002/13582

Erstattungszinsen; Aufhebung der Vollziehung; Unterschiedsbetrag; Erstattungsbetrag - Verzinsungsanspruch nach § 233a AO für im Wege der Aufhebung der Vollziehung erstatteten Einkommensteuer

Bei Änderung der Steuerfestsetzung und zwischenzeitlicher Aufhebung der Vollziehung ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen bis zum Wirksamwerden der Vollziehungsaufhebung zu verzinsen. In diesem Umfang ist die Verzinsung nicht auf den verbleibenden noch zu erstattenden Betrag i. S. d. § 233a Abs. 3 Satz 3 AO begrenzt.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 3 Satz 3 ; AO § 233a Abs. 5 Satz 2 ; AO § 233a Abs. 5 Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die aufgrund einer gewährten Aufhebung der Vollziehung vorläufig erstattete Einkommensteuer zu verzinsen ist.