BFH - Urteil vom 06.03.2002
XI R 50/00
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 2a ;
Fundstellen:
BB 2002, 1403
BFH/NV 2002, 1066
BFHE 198, 31
BStBl II 2002, 453
DStR 2002, 1091
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Erstattungszinsen bei Verlustrücktrag

BFH, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen XI R 50/00

DRsp Nr. 2002/9386

Erstattungszinsen bei Verlustrücktrag

»1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491).2. Die Anwendung des durch das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 eingeführten § 233a Abs. 2a AO 1977 auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste führt im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 2a ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 1996 Kommanditbeteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften. Sie erhielten in voller Höhe verrechenbare steuerliche Verlustzuweisungen von je 250 000 DM. Überdies hatte die Klägerin aus mehreren Objekten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 133 043 DM.