Streitig ist, ob die nach § 233a Abgabenordnung (AO) gezahlten Steuererstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.
Der Kläger war Sachgebietsleiter in einem Finanzamt. Er wurde zusammen mit seiner Ehefrau mit Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2006 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 erklärten sie, dass ihre gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen im Jahr 2003 nicht mehr als 3.202 EUR betragen hätten. Eine Anlage KAP wurde nicht abgegeben.
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