FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2004
3 K 252/02
Normen:
AO § 233a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 77

Erstattungszinsen; Kapitaleinkünfte; Kapitalnutzungsentgelt - Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 K 252/02

DRsp Nr. 2004/10789

Erstattungszinsen; Kapitaleinkünfte; Kapitalnutzungsentgelt - Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte

Erstattungszinsen nach § 233a AO können Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein, denn Einkünfte aus Kapitalvermögen sind alle Vermögensmehrungen, die Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Auch Erstattungszinsen werden für entgangene anderweitige Kapitalnutzung gezahlt.

Normenkette:

AO § 233a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob nach § 233 a Abgabenordnung gezahlte Erstattungszinsen für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1997 als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.

Aufgrund außergerichtlicher Rechtsbehelfe gegen die durch eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide 1993 bis 1995 sowie die Folgebescheide der Veranlagungsjahre 1996 und 1997 wurden im streitigen Veranlagungsjahr 2000 erhebliche Steuererstattungen festgesetzt. Dadurch entstanden Erstattungszinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung insgesamt in Höhe von xxx DM.

Der Beklagte berücksichtigte diese Erstattungszinsen als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hiergegen richtet sich die Klage.