FG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2005
1 K 6705/03 AO
Normen:
AO § 233a ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 315

Erstattungszinsen; Verzinsungsbeginn; Lohnsteueranrechnung; Körperschaftsteueranrechnung; Steuerzahlung; Umbuchung - Begriff der fiktiven Zahlung i.S.d. § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 6705/03 AO

DRsp Nr. 2005/21275

Erstattungszinsen; Verzinsungsbeginn; Lohnsteueranrechnung; Körperschaftsteueranrechnung; Steuerzahlung; Umbuchung - Begriff der "fiktiven" Zahlung i.S.d. § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO

1. Der Beginn der Verzinsung eines Erstattungsbetrages kann nicht i.S.d. § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO vom Tag der Steuerzahlung abhängen, wenn die Erstattung auf anzurechnenden Lohn- und Körperschaftsteuerbeträgen beruht. 2. Die kassentechnische Umbuchung eines sich durch die Herabsetzung der Steuer ergebenden und bislang nicht entrichteten Unterschiedsbetrages auf die im Erhebungskonto ausgewiesene Steuer vor Herabsetzung stellt keine Steuerzahlung i.S.d. § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO dar.

Normenkette:

AO § 233a ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid vom 14.04.2003 und begehren, Erstattungszinsen von insgesamt 11.491.- EUR (bisher: 31.- EUR) festzusetzen.