FG Hamburg - Urteil vom 02.09.2003
V 251/98
Normen:
AO § 233a Abs. 2a ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer - abweichender Zinslauf

FG Hamburg, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen V 251/98

DRsp Nr. 2004/1161

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer - abweichender Zinslauf

Der mit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 eingeführte § 233a Abs. 2a AO ist in Fällen eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) jedenfalls bei Eintritt des Ereignisses ab 7.11.1996 anwendbar, ohne dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt, weil der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 7.11.1996 datiert.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2a ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Festsetzung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1991.

Die Kläger sind Eheleute und wurden zur Einkommensteuer 1991 zusammen veranlagt.