FG München vom 23.03.2000
1 V 662/00
Normen:
EigZulG § 3 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 5 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 664

Erstjahr für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nach dem Eigenheimzulagengesetz

FG München, vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 1 V 662/00

DRsp Nr. 2001/2952

Erstjahr für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nach dem Eigenheimzulagengesetz

Ernstlich zweifelhaft ist, ob bei der Prüfung, wann erstmals die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG unterschritten sind, auf die Einkommensverhältnisse ab dem Jahr des gesamten Förderzeitraums abzustellen ist oder erst --bei Bezug in dem der Anschaffung folgenden Jahr-- auf die Verhältnisse des Jahres ab dem die Eigennutzung begonnen hat.

Normenkette:

EigZulG § 3 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 5 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller (Ast.) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben mit Notarvertrag vom 26.11.1997 das Anwesen in der A-Str. 1 in V. Ihrer Erklärung zufolge und nach dem handschriftlichen Vermerk auf der Veräußerungsanzeige war Tag der Übergabe der "30.12.1997 nach Räumung und Kaufpreiszahlung". Tag des Erstbezuges war der 08.04.1998.

Im Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 vom Juli 1998 erklärten die Ast. zutreffend, dass der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte des Jahres 1997 und des Vorjahres voraussichtlich 480 TDM nicht übersteigen wird. Mit Bescheid vom 10.08.1998 setzte das Finanzamt (FA) daraufhin die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 auf jährlich 5.500,-- DM fest. Für das Jahr 1997 wurde keine Eigenheimzulage gewährt, da die Ast. ihr Eigenheim erst 1998 bezogen hatten.