Streitig ist eine außerbilanzielle Zurechnung gemäß § 8b Abs. 3 KStG.
Die Klägerin ist eine GmbH; sie wurde mit Vertrag vom 18.12.1990 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Industriemontage und gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.
In der Bilanz zum 31.12.2001 nahm die Klägerin auf Wertpapiere des Anlagevermögens - ausländische Aktien, bisheriger Bilanzansatz 220.021,09 DM - eine Teilwertabschreibung in Höhe von 80.245,74 DM vor und wies diese zum 31.12.2001 mit 139.775,35 DM aus.
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