A. Die Beteiligten streiten darüber, ob § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) -- EStG 1997-- bereits für im Wirtschaftsjahr 2001 erzielte Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, führte in 2001 einen BgA "Bäder" ohne eigene Rechtspersönlichkeit i.S. des § 4 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Die Bilanz des BgA wies zum 31. Dezember 2001 einen Jahresüberschuss von 20 152 966,05 DM (10 304 047 EUR) aus.
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