I. Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1994 ist die A.-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 1995 auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, verschmolzen worden.
Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 7. November 1995. Für die A.-GmbH, deren Geschäfte die Klägerin ab 1. Januar 1995 fortführte, wurde ein verbleibender Verlust zur Körperschaftsteuer von 68 471 DM festgestellt, den die Klägerin im Streitjahr 1995 gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) geltend machte.
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