FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2020
6 K 2704/17 K
Normen:
UmwStG § 21; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NWB 2021, 8

Erstmalige Begründung einer Organschaft zwischen der übernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft ab dem Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bei unterjähriger Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung in eine neu gegründete GmbH im Wege des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG; Rückwirkende Begründung der finanziellen Eingliederung; Erforderlichkeit einer ununterbrochenen finanziellen Eingliederung durch die Rechtsnachfolge des Übernehmers

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 6 K 2704/17 K

DRsp Nr. 2022/187

Erstmalige Begründung einer Organschaft zwischen der übernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft ab dem Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bei unterjähriger Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung in eine neu gegründete GmbH im Wege des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG; Rückwirkende Begründung der finanziellen Eingliederung; Erforderlichkeit einer ununterbrochenen finanziellen Eingliederung durch die Rechtsnachfolge des Übernehmers

Tenor

1.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 05.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG § 21; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin im Jahr 2010 (Streitjahr).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.05.2008 gegründet. Im Streitjahr entsprach ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr.

1. 2. 3. 1. 2.