BFH - Beschluss vom 01.02.2010
XI B 50/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 921
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 478/06

Erstmalige Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung einer Behörde in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem anderen Beteiligten in Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen XI B 50/08

DRsp Nr. 2010/4625

Erstmalige Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung einer Behörde in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem anderen Beteiligten in Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

1.

Die vom Kläger erhobene Rüge, das Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, weil das FG das in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO gewährleistete rechtliche Gehör verletzt habe, ist begründet.

a)