Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
1.
Die vom Kläger erhobene Rüge, das Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, weil das FG das in Art.
a)
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