Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang gemäß § 102 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 --StÄndG 2001-- (BGBl I 2001, 3794) Ermessenserwägungen während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzt werden können, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) mehr. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, da sie inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28).
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