BFH - Beschluss vom 09.11.2004
VI B 39/02
Normen:
FGO § 102 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 378
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 775/99

Erstmalige Ermessenserwägung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen VI B 39/02

DRsp Nr. 2005/14

Erstmalige Ermessenserwägung im finanzgerichtlichen Verfahren

Im FG-Verfahren ist es der Finanzbehörde nur gestattet, bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen. Sie ist hingegen nicht befugt, Ermessenserwägungen erstmals anzustellen, die Ermessengründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen.

Normenkette:

FGO § 102 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang gemäß § 102 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 --StÄndG 2001-- (BGBl I 2001, 3794) Ermessenserwägungen während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzt werden können, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) mehr. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, da sie inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28).