FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2010
4 K 2708/07
Normen:
EStG 2006 § 35a;
Fundstellen:
AuA 2010, 536
DStRE 2011, 148

Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 2708/07

DRsp Nr. 2010/15496

Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig

Bei der von einem Handwerksbetrieb ausgeführten erstmaligen Gartengestaltung handelt es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung. Im Hinblick auf die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt auch eine Berücksichtigung als Handwerkerleistung nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG 2006 § 35a;

Tatbestand:

Im Streit ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für den Veranlagungszeitraum - VZ - 2006 geltenden Fassung.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie sind Eigentümer eines in 2003 fertiggestellten selbstgenutzten Wohnhauses in H, K-Straße. In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Fa. Z, Gartengestaltung, vom 09. September 2006 (Bl. 9,39 der ESt-A 2006) geltend:

-Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück K-Straße in H (haushaltsnahe Dienstleistung) 3.177 EUR

-Erstellung einer Stützmauer auf dem Grundstück K-Straße in H (Handwerkerleistung) 4.457 EUR