Im Streit ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für den Veranlagungszeitraum - VZ - 2006 geltenden Fassung.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie sind Eigentümer eines in 2003 fertiggestellten selbstgenutzten Wohnhauses in H, K-Straße. In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Fa. Z, Gartengestaltung, vom 09. September 2006 (Bl. 9,39 der ESt-A 2006) geltend:
-Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück K-Straße in H (haushaltsnahe Dienstleistung) 3.177 EUR
-Erstellung einer Stützmauer auf dem Grundstück K-Straße in H (Handwerkerleistung) 4.457 EUR
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