FG Hamburg - Urteil vom 14.03.2000
II 228/98
Normen:
AO § 223a Abs. 2 a ; KStG § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 846

Erstmaliger Beschluss über offene Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen II 228/98

DRsp Nr. 2001/1737

Erstmaliger Beschluss über offene Gewinnausschüttung

Der erstmalige Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr löst auch dann keinen abweichenden Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO aus, wenn der Beschluss nicht in dem auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahr, sondern erst später gefasst wird.

Normenkette:

AO § 223a Abs. 2 a ; KStG § 27 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein nach § 233a Abs. 2a AO abweichender Zinslauf auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes einen Gewinnverteilungsbeschluss fasst.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren Körperschaftsteuererklärungen folgenden Inhalts abgegeben hat:

Steuerbilanzgewinn 37.543 DM

33.856 DM

zu versteuerndes

Einkommen 55.254 DM

51.307 DM

Gewinnausschüttung 37.543 DM

33.856 DM

Gewinnverteilungsbeschluss

vom 21. 4. 1997 15. 9. 1997

Abfluss bei der Klägerin

am 10. 5. 1997 10. 12. 1997

Minderung der KSt gem. § 27

KStG 8.045 DM

7.255 DM