Die Beteiligten streiten darüber, ob ein nach § 233a Abs. 2a AO abweichender Zinslauf auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes einen Gewinnverteilungsbeschluss fasst.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren Körperschaftsteuererklärungen folgenden Inhalts abgegeben hat:
Steuerbilanzgewinn 37.543 DM
33.856 DM
zu versteuerndes
Einkommen 55.254 DM
51.307 DM
Gewinnausschüttung 37.543 DM
33.856 DM
Gewinnverteilungsbeschluss
vom 21. 4. 1997 15. 9. 1997
Abfluss bei der Klägerin
am 10. 5. 1997 10. 12. 1997
Minderung der KSt gem. § 27
KStG 8.045 DM
7.255 DM
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