Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I. Der Antragsteller ist Gründungsgesellschafter und bestellter Geschäftsführer der c. UG (haftungsbeschränkt). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11. Juni 2021 meldete er die Gesellschaft, die abstrakte Vertretungsregelung und seine Bestellung zum Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung versicherte er u.a.:
"Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.
a)
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