FG Hamburg - Urteil vom 30.07.2020
2 K 12/19
Normen:
AO § 80 Abs. 7;

Erstrecken der unbeschränkten Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte

FG Hamburg, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 2 K 12/19

DRsp Nr. 2022/6888

Erstrecken der unbeschränkten Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte

Die durch einen nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugten eingereichte Steuererklärung führt weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit des auf der Steuererklärung beruhenden Steuerbescheides, sofern der Bevollmächtigte nicht gem. § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen worden war.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2016 unbeschränkt steuerpflichtig war. Hilfsweise greift der Kläger die Höhe des zugrunde gelegten gewerblichen Gewinns an.

Der Kläger wurde ... in A geboren und ist Staatsbürger dieses Landes. Seit 2005 verfügt er auch über eine Aufenthaltserlaubnis für Spanien. Nach der Eheschließung im ... 2010 zog der Kläger im ... 2011 von Spanien nach Deutschland zu seiner Ehefrau in Hamburg; seither ist er mit alleiniger Wohnung in Hamburg gemeldet und wird beim Beklagten steuerlich geführt und mit seiner Ehefrau - bis zur Trennung in 2017 - zusammenveranlagt. Am ... wurde der gemeinsame Sohn geboren. Seit 2012 erzielte der Kläger gewerblich Einkünfte zunächst aus dem Im- und Export und sodann aus dem Betrieb eines Transportunternehmens .... Seit 2018 wird das Unternehmen bei dem Finanzamt Hamburg-1 geführt.