I. Der Kläger ist der Sohn des am 15. April 1990 verstorbenen S. S war bis 1988 als alleiniger Kommanditist an der G-KG mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt. Komplementärin der G-KG war die T-GmbH, deren Anteile ebenfalls allein von S gehalten wurden. Diese schied 1996 aus der Gesellschaft aus, an ihre Stelle trat die A-GmbH. Die G-KG erzielte in den Jahren von 1986 bis 1990 Gewinne zwischen 924.902,14 DM (1988) und 3.581.665,85 DM (1989).
Darüber hinaus betrieb S als Einzelunternehmer die im Handelsregister eingetragene Firma B. Sowohl dieser Betrieb als auch die G-KG handelten mit Druckmaschinen und Zubehör. In den Jahren vor 1988 erwirtschaftete die B überwiegend Verluste.
Mit dem privatschriftlich abgeschlossenen "Übertragungsvertrag" vom 16. September 1988 trafen S, der Kläger, dessen Bruder C und die durch S vertretene T-GmbH folgende Vereinbarung:
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