I.
Der Kläger war in den Streitjahren Student, steuerpflichtige Einkünfte erklärte er nicht. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte er den Ansatz von Aufwendungen für sein Studium sowie für Sprachkurse als vorweggenommene Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf das vom Kläger absolvierte Erststudium ab und berücksichtigte die Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz - EStG -.
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