BFH - Urteil vom 26.07.2006
VI R 63/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2250
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1339/04

Erststudium; WK-Abzug

BFH, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen VI R 63/05

DRsp Nr. 2006/25236

Erststudium; WK-Abzug

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Kosten für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschulstudium vorab entstandene WK sein können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten abziehbar sind.

Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin studierte an der Universität ... Sportwissenschaft. Mit Diplom vom 18. November 2002 wurde ihr der akademische Grad "Diplom-Sportlehrerin" verliehen. In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 erzielte sie geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Arbeitsvertrag vom 14. März 2003 wurde sie als vollbeschäftigte Lehrkraft für die Dauer vom 1. April 2003 bis zum 31. Juli 2005 angestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2002 beantragten die Kläger Fahrtkosten der Klägerin zur Universität in Höhe von 5 670 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Hinzu kamen weitere Werbungskosten in Höhe von 466 EUR.