BGH - Urteil vom 03.02.2020
AnwZ (Brfg) 71/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1-2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 360
NJW-RR 2020, 443
NZG 2020, 919
r+s 2021, 118
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 10/17

Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag i.R.d. anwaltlichen Tätigkeit gerade für den Arbeitgeber

BGH, Urteil vom 03.02.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 71/18

DRsp Nr. 2020/3292

Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag i.R.d. anwaltlichen Tätigkeit gerade für den Arbeitgeber

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Eine Angelegenheit wird nicht dadurch zu einer Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers, dass dieser sich schuldrechtlich zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 16. Juli 2018 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1-2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand