BGH - Urteil vom 22.06.2020
AnwZ (Brfg) 81/18
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; HwO § 67 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1317
NZG 2020, 1438
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 68/17

Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt (hier: Rechtsangelegenheiten der Dachdeckerinnung); Prägen des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeiten für den Arbeitgeber

BGH, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 81/18

DRsp Nr. 2020/10687

Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt (hier: Rechtsangelegenheiten der Dachdeckerinnung); Prägen des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeiten für den Arbeitgeber

Die anwaltlichen Tätigkeiten eines Syndikusrechtsanwalts müssen quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses eines Syndikusrechtsanwalts-Bewerbers darstellen. Ein Anteil von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. August 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben.

Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 17. August 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; HwO § 67 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand