BGH - Beschluss vom 26.06.2019
AnwZ (Brfg) 29/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -2; BRAO § 46 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 3650
NJW-RR 2019, 1267
NZG 2020, 37
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 3/18

Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Prüfung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der ausgeübten Tätigkeit für einen Versicherer

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 29/19

DRsp Nr. 2019/11293

Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Prüfung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der ausgeübten Tätigkeit für einen Versicherer

Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Dementsprechend liegt eine unabhängige Tätigkeit nicht vor, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestehen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 7. Februar 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -2; BRAO § 46 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wurde am 31. Januar 2002 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Schreiben vom 11. März 2016 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der A. AG (jetzt: A. SE).