Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 7. Februar 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin wurde am 31. Januar 2002 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Schreiben vom 11. März 2016 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der A. AG (jetzt: A. SE).
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