FG Niedersachsen - Urteil vom 02.10.2008
6 K 485/05
Normen:
KStG § 7 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 345

Erteilung des Einvernehmens nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 485/05

DRsp Nr. 2010/1771

Erteilung des Einvernehmens nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG

1. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einvernehmens zur Umstellung des Wj auf einen anderen Zeitraum ist eine nach § 102 FGO nur begrenzt überprüfbare Ermessensentscheidung des FA. 2. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn gewichtige betrieblich/organisatorische Gründe für die Umstellung des Wj vorliegen. Die Umstellung muss indes nicht betriebsnotwendig sein. 3. Erfolgt die Umstellung des Wj nur zwecks Erreichung einer "Steuerpause", liegen betriebliche Gründe nicht vor; steuerliche Gründe scheiden als Rechtsfertigung für die Umstellung des Wj schlechterdings aus.

Normenkette:

KStG § 7 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umstellen darf.

Die Klägerin, ursprünglich eine sog. Vorratsgesellschaft, firmierte im Jahr1 zur K GmbH um. Das Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Die K GmbH erwarb am ...November Jahr1 sämtliche Geschäftsanteile an der X GmbH mit Sitz in... Der Erwerb geschah im Rahmen eines so genannten Management-Buy-out. Mit satzungsänderndem Beschluss vom ...Januar Jahr2 - im Handelsregister eingetragen am ...Januar Jahr2 - stellte die Klägerin ihr Wirtschaftsjahr auf den Zeitraum 1. Februar bis 31. Januar um.