Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Befreiung von der Belegausgabepflicht gem. § 146a Abs. 2 Satz 1 AO.
Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmerin im X. Hauptbahnhof eine Verkaufsfiliale einer Bäckereikette als deren Kommissionärin. Sie verkauft frisch gebackene Brezeln, Laugenstangen, Pizzastücke und auch frisch zubereitete Heißgetränke. Pizzastücke u. ä. werden nach der Bestellung durch die Kunden in entsprechenden Geräten erwärmt. In der Filiale ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem vorhanden, welches den Anforderungen des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO entspricht, jedoch zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Befreiung von der Belegausgabepflicht am 23. Dezember 2019 noch nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung gem. § 146a Abs. 1 Satz 2 AO verfügte.
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