FG Saarland - Beschluss vom 22.02.2005
2 V 429/04
Normen:
EStG § 48b Abs. 1 S. 1; EStG § 48b Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 1 S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 155; ZPO § 294; EGMRK Art. 6 Abs. 2; AO § 35;

Erteilung einer befristeten Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen trotz strafrechtlicher Ermittlungen gegen den weiter für das Bauunternehmen auftretenden früheren Gesellschafter und Prokuristen im Wege der einstweiligen Anordnung

FG Saarland, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 2 V 429/04

DRsp Nr. 2012/2859

Erteilung einer befristeten Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen trotz strafrechtlicher Ermittlungen gegen den weiter für das Bauunternehmen auftretenden früheren Gesellschafter und Prokuristen im Wege der einstweiligen Anordnung

1. Eine Freistellungsbescheinigung darf nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH v. 27.7.1994, I B 246/93) grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 S. 1 FGO erlassen werden, wenn sie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen würde. Hiervon abweichend ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG bereits dann zulässig ist, wenn aufgrund des glaubhaft gemachten Vortrags nicht vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Anordnungsgrund eine gewisse Intensität hat (im Streitfall: Abhängigkeit der Aufträge für sechs Bauvorhaben von der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG).