BGH - Beschluss vom 18.06.2018
AnwZ (Brfg) 61/17
Normen:
BORA § 23; GG Art. 12; BGB § 666; RVG § 9;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 42
DStR 2018, 2723
DStRE 2019, 1164
NJW-RR 2018, 1328
Vorinstanzen:
AnwGH Bremen, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 2/17

Erteilung einer berufsrechtlichen Belehrung wegen einer Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwalts zur ordnungsgemäßen Abrechnung; Rechenschaftslegung eines Rechtsanwalts über die erhaltenen Vorschüsse hinsichtlich Schweigepflicht gegenüber einem Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 61/17

DRsp Nr. 2018/9337

Erteilung einer berufsrechtlichen Belehrung wegen einer Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwalts zur ordnungsgemäßen Abrechnung; Rechenschaftslegung eines Rechtsanwalts über die erhaltenen Vorschüsse hinsichtlich Schweigepflicht gegenüber einem Insolvenzverwalter

Der Anwalt ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich noch entstehende Gebühren und Auslagen zu fordern. Er ist zur Rechenschaftslegung über die erhaltenen Vorschüsse verpflichtet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten geht das Recht, diesen Anspruch geltend zu machen, auf den Insolvenzverwalter über. Die anwaltliche Schweigepflicht steht den Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Anwalts gegenüber des verwaltungs- und verfügungsbefugten Insolvenzverwalters nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. September 2017 zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BORA § 23; GG Art. 12; BGB § 666; RVG § 9;

Gründe

I.