BSG - Urteil vom 23.03.2023
B 6 KA 7/22 R
Normen:
SGB V § 118 Abs. 1; SGB V § 118 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 123; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB V § 109 Abs 1 S. 2 Hs. 2 und S. 4-5; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 4; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; KHG § 2a;
Fundstellen:
NZS 2023, 793
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 4205/18
SG Stuttgart, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 7224/16

Erteilung einer Ermächtigung zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und JugendlichenBetrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz durch die Trägerin eines psychiatrischen Krankenhauses mit TagesklinikZulassung einer psychiatrischen Institutsambulanz durch den Zulassungsausschuss für Ärzte

BSG, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 7/22 R

DRsp Nr. 2023/7589

Erteilung einer Ermächtigung zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz durch die Trägerin eines psychiatrischen Krankenhauses mit Tagesklinik Zulassung einer psychiatrischen Institutsambulanz durch den Zulassungsausschuss für Ärzte

Eine Tagesklinik, die zu einem größeren Krankenhaus mit mehreren Standorten, das in den Krankenhausplan aufgenommen ist, gehört, erfüllt die Voraussetzungen einer Ermächtigung gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGB V. Dass sich die einzelnen Standorte teilweise in unterschiedlichen Städten und Kreisen befinden, ist ohne Bedeutung.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2021 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2018 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2016 (Beschluss vom 29. Juni 2016) wird geändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB V zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen an der Betriebsstätte in W, S1straße, zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 118 Abs. 1; SGB V § 118 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;