Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2021 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2018 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2016 (Beschluss vom 29. Juni 2016) wird geändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB V zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen an der Betriebsstätte in W, S1straße, zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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