Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2020 geändert.
Die Beschlüsse des Beklagten vom 12. Dezember 2018 und vom 2. März 2022 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie im Umfange eines hälftigen Versorgungsauftrags in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg am Praxissitz G Straße zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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