I.
Die Oberfinanzdirektion, deren Zuständigkeit über die Bundesfinanzdirektion inzwischen auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im März 2007 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. X-Implantate aus Titan des Typs ... und ... mit einer Länge von 40 mm und 50 mm, mit der die Waren in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Die Waren haben einen spitz zulaufenden Schaft, am anderen Ende einen Kopf mit Innensechskant und ein gegenläufiges selbst schneidendes Außengewinde. Die Erzeugnisse sind in der gesamten Länge durchbohrt. Sie werden zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie verwendet.
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