BGH - Urteil vom 02.07.2018
AnwZ (Brfg) 24/17
Normen:
BRAO § 43b; BORA § 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; RL 2006/123/EG Art. 24 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 551
DStR 2018, 1991
DStRE 2019, 788
NJW-RR 2018, 1086
WRP 2018, 1468
ZInsO 2018, 2249
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 38/16

Erteilung eines belehrenden Hinweises wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall (hier: Schreiben und Merkblatt)

BGH, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/17

DRsp Nr. 2018/10440

Erteilung eines belehrenden Hinweises wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall (hier: Schreiben und Merkblatt)

Ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten kommt nur dann in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 15/12). Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen noch nicht. Vielmehr kann gerade seine konkrete Situation, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringt, ein Abwägungsgrund für die Zulässigkeit solcher Ansprache sein (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 10.07.2007 - 1 U 14/07).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2017 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 43b; BORA § 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; RL 2006/123/EG Art. 24 Abs. 1;
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