Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der im Juli 1961 geborene Kläger als französischer Grenzgänger einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids über die Freistellung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag hat, die sein inländischer Arbeitgeber aufgrund Zahlung einer Abfindung einbehalten hat.
Der Kläger hatte ursprünglich in X (Deutschland) einen Wohnsitz, den er zum 28. November 2008 aufgab, und nach Frankreich umzog. Er meldete sich beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung X zum 28. November 2008 ab und meldete bei der Stadt Y in Frankreich (Departement Z) in der Rue ..1 zum 1. Dezember 2008 einen Wohnsitz an.
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