FG Köln - Urteil vom 09.07.2003
2 K 535/98
Normen:
AO § 37 S. 2 § 42 ; EStDV § 73e S. 2 ; EStDV § 73h ; EStG § 50d Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1705

Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und -bescheiden nach § 50d Abs. 3 S. 1 bzw. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG

FG Köln, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 535/98

DRsp Nr. 2003/12406

Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und -bescheiden nach § 50d Abs. 3 S. 1 bzw. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG

1. Zur Auslegung eines Klageantrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 S. 1 EStG. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Freistellungsbescheinigung bzw. eines Freistellungsbescheides liegen vor, wenn die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nach einem DBA nicht oder geringer besteuert werden und wenn der Antragsteller als Vergütungsschuldner entweder - nicht rechtsmissbräuchlich eingeschalteter - zivilrechtlicher Vertragspartner oder ein Dritter ist, dem die Vergütungen steuerlich zugerechnet werden. 3. Die Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn diese im Rahmen der im Inland eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die insbesondere über bloße Verwaltungs- und Rechtshandlungen hinausgeht.

Normenkette:

AO § 37 S. 2 § 42 ; EStDV § 73e S. 2 ; EStDV § 73h ; EStG § 50d Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen hat.

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Den hier streitbefangenen Anträgen auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen liegt folgender Lebenssachverhalt aus den Jahren 1987 bis 1989 zu Grunde: