BFH - Beschluß vom 08.02.1995
I B 92/94
Normen:
EGAHiG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 1995, 918
BFHE 177, 25
BStBl II 1995, 358
DB 1995, 1110
DStZ 1995, 479
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Erteilung von Kontrollmitteilungen (Spontanauskünften) nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG)

BFH, Beschluß vom 08.02.1995 - Aktenzeichen I B 92/94

DRsp Nr. 1995/4433

Erteilung von Kontrollmitteilungen (Spontanauskünften) nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG)

»1. Für die Zulässigkeit einer Spontanauskunft gegenüber italienischen Steuerbehörden ist es entscheidungsunerheblich, ob die Amtshilfe letztlich zu einer entsprechenden Steuerfestsetzung in Italien führt. 2. Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG ist nicht darüber zu entscheiden, mit welcher Wahrscheinlichkeit in Italien eine Besteuerung durchgeführt wird. 3. Nach § 3 Abs. 2 EGAHiG ist die Auskunftserteilung in das Ermessen der zuständigen inländischen Finanzbehörde gestellt. Das BMF übt sein entsprechendes Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn das italienische Finanzministerium die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung schriftlich zugesichert hat. 4. Die deutsche Finanzverwaltung kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der Besteuerung eines jeden nach seiner Leistungsfähigkeit gehalten sein, Kontrollmitteilungen ins Ausland zu versenden.«

Normenkette:

EGAHiG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: