FG Düsseldorf vom 26.03.2002
9 K 5484/99 F
Fundstellen:
DStRE 2003, 130
EFG 2003, 153

Ertrag bei Beendigung eines betrieblichen Erbbaurechts

FG Düsseldorf, vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 9 K 5484/99 F

DRsp Nr. 2003/6030

Ertrag bei Beendigung eines betrieblichen Erbbaurechts

Ist ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, gehört zu den Betriebseinnahmen nicht nur der laufende Erbbauzins, sondern auch der Vorteil, ein bei Beendigung der Erbbauzeit bestehendes Gebäude zu erhalten, ohne eine Entschädigung oder Gegenleistung leisten zu müssen. Dieser Vorteil ist in vollem Umfang bei Beendigung des Erbbaurechts zu erfassen.

Für die Praxis:

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist auch die entschädigungslose Überlassung des Gebäudes Teil der Gegenleistung, die der Erbbauberechtigte für die Begründung des Erbbaurechts an den Erbbauverpflichteten zu entrichten hat. Sie stellt für diesen auch einen wirtschaftlichen Vorteil dar.

Fundstellen
DStRE 2003, 130
EFG 2003, 153