BFH - Urteil vom 12.06.2013
X R 9/12
Normen:
EStG § 32c Abs. 1S. 4; EStG § 32a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4708/09

Ertragssteuerliche Behandlung außerordentlicher Gewinneinkünfte

BFH, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen X R 9/12

DRsp Nr. 2013/22866

Ertragssteuerliche Behandlung außerordentlicher Gewinneinkünfte

NV: Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG werden nicht nach § 32c EStG entlastet. Dies gilt auch insoweit, als ein Veräußerungsgewinn 5 Mio. € übersteigt und die Anwendung der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) daher tatsächlich nicht zu einer (weiteren) Ermäßigung führt.

Für Veräußerungsgewinne, die als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu behandeln sind, kommt die Tarifbegrenzung des § 32c EStG weder ganz noch teilweise in Betracht.

Normenkette:

EStG § 32c Abs. 1S. 4; EStG § 32a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen erzielten sie in diesem Jahr einen Gewinn in Höhe von je mehr als 6,6 Mio. €, auf den jeweils in Höhe von je 5 Mio. € antragsgemäß der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) angewandt wurde. Den darüber hinausgehenden Veräußerungsgewinn unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem allgemeinen Tarif des § 32a Abs. 1 EStG; einen Entlastungsbetrag nach § 32c EStG gewährte er insoweit nicht.