I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen erzielten sie in diesem Jahr einen Gewinn in Höhe von je mehr als 6,6 Mio. €, auf den jeweils in Höhe von je 5 Mio. € antragsgemäß der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) angewandt wurde. Den darüber hinausgehenden Veräußerungsgewinn unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem allgemeinen Tarif des § 32a Abs. 1 EStG; einen Entlastungsbetrag nach § 32c EStG gewährte er insoweit nicht.
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