BFH - Urteil vom 21.05.2014
I R 42/12
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; BGB § 741; BGB § 744;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2257/10

Ertragssteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von treuhänderisch durch eine Dritte gehaltenen Anteilen an einer KapitalgesellschaftAbgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn und steuerfreiem Veräußerungsgewinn

BFH, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen I R 42/12

DRsp Nr. 2014/13318

Ertragssteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von treuhänderisch durch eine Dritte gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn und steuerfreiem Veräußerungsgewinn

Ein Treuhandverhältnis in Bezug auf einen Geschäftsanteil an einer GmbH kann steuerlich auch anerkannt werden, wenn mehrere Treugeber ihre Rechte gegenüber dem Treuhänder grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausüben können.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; BGB § 741; BGB § 744;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zugeflossene Erlöse aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen als Arbeitslohn oder als (steuerfreie) Veräußerungsgewinne zu behandeln sind. Streitjahre sind 2002, 2004 und 2005.