BFH - Urteil vom 11.09.2013
IV R 57/10
Normen:
EStG § 13a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1622/05

Ertragssteuerliche Behandlung eines Entgelts für die Umwandlung landwirtschaftlicher in forstwirtschaftliche Nutzflächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen IV R 57/10

DRsp Nr. 2014/263

Ertragssteuerliche Behandlung eines Entgelts für die Umwandlung landwirtschaftlicher in forstwirtschaftliche Nutzflächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

1. NV: Erhält ein Landwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, eine Entschädigung dafür, dass er auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Forst anpflanzt, ist die Entschädigung mit dem Grundbetrag abgegolten, soweit Wertminderungen des Grundstücks und Wirtschaftserschwernisse abgegolten werden sollen. 2. NV: Soweit eine solche Entschädigung für die Kosten der Aufforstung gewährt wird, mindert sie die Herstellungskosten des Forsts. Ein darüber hinausgehender Betrag ist als Betriebseinnahme im Rahmen des für die forstwirtschaftliche Nutzung nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG zu ermittelnden Gewinns zu erfassen. Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug kommt dabei nicht in Betracht.

Ein Entgelt für die Umwandlung landwirtschaftlicher in forstwirtschaftliche Nutzflächen ist nicht den Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung zuzuordnen, sondern im Falle der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen durch den Grundbetrag abgegolten.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 1;

Gründe