Die Vollziehung des Bescheides für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28.04.2016 wird ausgesetzt und ab Fälligkeit aufgehoben, soweit die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf der Behandlung des der Antragstellerin am 09.10.2013 zugewandten Zuschusses der HK in Höhe von 15.000 Euro als Betriebseinnahme beruhen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).
I.
Streitig ist die ertragssteuerliche Behandlung eines der Antragstellerin gewährten Fluthilfezuschusses.
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